Vertraulichkeitsvereinbarung#

Präambel#

Der nachfolgende Geheimhaltungsvertrag der Helm & Nagel GmbH (HN) findet auf alle Verträge zu Kunden Anwendung. Auf den Hersteller und den Kunden wird im Folgenden auch mit Partei bzw. Parteien verwiesen.

Geltungsbereich#

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die im Rahmen der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden.

  2. Die Parteien verpflichten sich, ihr Personal entsprechend zu unterweisen und zur Einhaltung der Vereinbarung gesondert in Textform zu verpflichten.

  3. Die Parteien verpflichten sich, geheim zu haltende Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Keine Dritten sind mit dem Kunden im Sinne der § 271 HGB, §§ 15 ff. AktG oder der jeweils anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verbundenen Unternehmen/ Beteiligungsgesellschaften/ Tochterunternehmen, sofern diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.

  4. Davon ausgeschlossen sind Informationen, die ohne Zutun des Empfängers öffentlich bekannt sind oder nach Abschluss dieser Vereinbarung öffentlich bekannt geworden sind; dem Empfänger bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung bekannt waren, ohne dass diese Informationen einer anderen Geheimhaltungsverpflichtung unterworfen sind; dem Empfänger von dritter Seite ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht worden sind; oder vom Empfänger selbständig ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt worden sind.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Datensicherheitsmaßnahmen von HN vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

  6. Der Kunde wird alle Informationen streng vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und über das rein äußere Erscheinungsbild der Software sowie die bloße Auflistung des Funktionsumfangs hinausgehen. Dies betrifft insbesondere Informationen über vom HN verwendete Methoden und Verfahren sowie die Software betreffende Informationen. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen, insbesondere den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie damit in Verbindung stehende Informationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

  7. Die Parteien verpflichten sich, sich unverzüglich bei Kenntnis von einem Verstoß gegen die vereinbarten Geheimhaltungspflichten zu benachrichtigen und jede zumutbare Unterstützung in Zusammenhang mit allen Verfahren in diesem Zusammenhang zu leisten.

  8. Zum Ende des Vertragsverhältnisses geben die Parteien unaufgefordert sämtliche zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen zurück oder vernichten/löschen diese datenschutzgerecht und stellen sich darüber auf Anfrage eine schriftliche Bescheinigung aus.

  9. Sollte ein Gericht oder eine Behörde im Rahmen eines Verfahrens von einer Partei, der betroffenen Partei, die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangen, so wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich hierüber informieren, um dieser die Gelegenheit zu geben, entsprechende Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Auf Verlangen wird die betroffene Partei die andere Partei bei solchen Maßnahmen unterstützen. Wird auf solche Maßnahmen verzichtet oder sind diese nicht erfolgreich, so darf die betroffene Partei vertrauliche Informationen ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung offen legen. Die Offenlegung geschieht lediglich in dem gesetzlich gebotenen Umfang und die betroffene Partei bemüht sich, eine vertrauliche Behandlung der offenzulegenden Informationen zu erreichen.

  10. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Dauer des Vertrags hinaus bis zwölf Monate nach dem wirksamen Beendigungszeitpunkt des Vertrags.